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Beitragsordnung

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der Arbeitsgemeinschaft Burg Waldeck e.V. (ABW)

in der Fassung
des Beschlusses des Großen Rats
vom 7. März 2009

 

1. Jahresbeitrag:

Die Mitglieder der ABW zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Ziffer 5 der Satzung der ABW).
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bemisst sich wie folgt:
1.1 Ordentliche Mitglieder über 25 Jahren zahlen einen Jahresbeitrag von € 120,00.
1.2 Ordentliche Mitglieder unter 25 Jahren zahlen einen Jahresbeitrag von € 60,00.
1.3 Ehegatten oder Lebensgemeinschaftspartner eines vollzahlenden Mitglieds zahlen für ihre Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag von € 60,00.
1.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Höhe des Beitrags im Jahr der Aufnahme des Mitglieds in die ABW:

2.1 Bei Aufnahme des Mitglieds im ersten Kalenderquartal ist der Beitrag für das Jahr der Aufnahme in voller  Höhe zu zahlen.
2.2 Bei Aufnahme des Mitglieds im zweiten oder dritten Kalenderquartal ermäßigt sich der Beitrag für das Jahr der Aufnahme auf die Hälfte des Jahresbeitrags.
2.3 Bei Aufnahme des Mitglieds im vierten Kalenderquartal ermäßigt sich der Beitrag für das Jahr der Aufnahme auf ein Viertel des Jahresbeitrags.

3. Beitragsermäßigung:

In begründeten Fällen kann auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Verwaltungsrats der Jahresbeitrag ermäßigt oder gestundet werden. Der Jahresbeitrag sollte jedoch € 30,00 nicht unterschreiten.
Mitglieder, denen eine Beitragsermäßigung oder -stundung gewährt wurde, sind verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Wegfall der Gründe zu unterrichten, die zu einer Ermäßigung oder Stundung des Beitrages geführt haben.

 

4. Fälligkeit des Beitrags und Zahlungsweise:

4.1 Fälligkeit des Beitrags:
Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und bis spätestens 1. März des betreffenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
In begründeten Fällen kann auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Verwaltungsrats vierteljährliche oder monatliche Ratenzahlung des Beitrags gewährt werden.
Mitglieder, denen Ratenzahlung gewährt wurde, sind verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Wegfall der Gründe zu unterrichten, die zur Gewährung der Ratenzahlung ihres Beitrags geführt haben.
4.2 Zahlungsweise:
Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung für die ABW sollte jedes Mitglied der ABW eine Einzugsermächtigung durch Lastschrift entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf erteilen.

 

5. Rückstand mit Mitgliedsbeiträgen:

Gemäß Ziffer 5 der Satzung der ABW können Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind und denen der Verwaltungsrat einen Erlass oder eine Stundung nicht gewährt hat, bis zur Beitragszahlung ihr Stimmrecht nicht ausüben. Bei zweijährigem Rückstand des Mitgliedsbeitrags erlischt die Mitgliedschaft.

 

Vorstehende Beitragsordnung wurde in der Sitzung des Großen Rats vom 7. März 2009 einstimmig beschlossen.

Burg Waldeck, den 7. März 2009

 

 

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Online-Übersetzung:
FoxLingo English French

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