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Beitragsordnung

Beitragsordnung

der Arbeitsgemeinschaft Burg Waldeck e. V. (ABW)
in der Fassung des Beschlusses des Großen Rats vom 11. März 2023

1. Jahresbeitrag

Ordentliche Mitglieder der ABW zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Ziffer 5 der Satzung der ABW).
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bemisst sich wie folgt:

1.1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen regulären Jahresbeitrag von € 180.

1.2. Ordentliche Mitglieder unter 25 Jahren können den regulären Jahresbeitrag auf formlosen Antrag und ohne Angabe von Gründen auf einen niedrigeren Betrag, jedoch mindestens € 60 reduzieren.

1.3. Ordentliche Mitglieder über 25 Jahren können den regulären Jahresbeitrag auf formlosen Antrag und ohne Angabe von Gründen auf einen niedrigeren Betrag, jedoch mindestens € 120 reduzieren.

1.4. In begründeten Fällen (etwa Alleinerziehende, Arbeitslose, Auszubildende, Studierende) kann auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Verwaltungsrats der Jahresbeitrag auf € 60 ermäßigt werden.

1.5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Fälligkeit des Beitrags und Zahlungsweise

2.1. Fälligkeit des Beitrags:
Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und bis spätestens 1. März des betreffenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Im Jahr der Aufnahme ist der Beitrag binnen 3W Wochen nach Beschluss des Ältestenrats über die Aufnahme zu entrichten.

2.2. Zahlungsweise:
Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung für die ABW sollte jedes Mitglied des ABW eine Einzugsermächtigung durch Lastschrift entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf erteilen.

3. Rückstand mit Mitgliedsbeiträgen

Gemäß Ziffer 5 der Satzung der ABW können Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind und denen der Verwaltungsrat einen Erlass oder eine Stundung nicht gewährt hat, bis zur Beitragszahlung ihr Stimmrecht nicht ausüben. Bei zweijährigem Rückstand des Mitgliedsbeitrags erlischt die Mitgliedschaft. Das Mitglied ist zwei Monate vor Ablauf dieser Frist nachweislich in Kenntnis zu setzen, andernfalls verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr.

4. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorstehenden Änderungen treten mit Beginn des Beitragsjahres 2024 vorläufig und für die Dauer von 5 Beitragsjahren in Kraft. Vorstehende Beitragsordnung wurde in der Sitzung des Großen Rats vom 11. März 2023 mehrheitlich beschlossen. Sie ist im Jahr 2028 in der Sitzung des Großen Rats zu überprüfen.