Zurück zu Dokumente und Satzung

Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Burg Waldeck e.V. (ABW)

56290 Dorweiler/Hunsrück – Stand 8.3.2009

1. – Name und Zielsetzung

Der Name des Vereins lautet: „Arbeitsgemeinschaft Burg Waldeck e.V.“ (nachstehend „ABW“ genannt).

Die ABW strebt aus dem Geist der Jugendbewegung die Sammlung von Menschen an, die nach geistigen und musischen Gemeinsamkeiten selbstverantwortlich suchen und sie zu erarbeiten bereit sind. Mit Toleranz und Achtung soll allen weltanschaulichen, kulturellen und politischen Bindungen begegnet werden, sofern sie sich zu freiheitlichen demokratischen Werten bekennen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

Im Rahmen dieser Zielsetzung widmet sich die ABW

  • der Förderung der Jugend und der Erwachsenenbildung insbesondere durch Förderung und Pflege der musischen Interessen und Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und Gruppen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen insbesondere auf den Gebieten der Musik (insbesondere Singen, Musizieren und Pflege der Liedguts), des Theaters, des Tanzes, der Pantomime, des Films, der Photographie und der bildenden Künste, insbesondere durch Veranstaltung von Workshops, Seminaren, Kursen, Vorträgen und Wettbewerben,
  • der Förderung von Kunst und Kultur und des demokratischen Staatswesens insbesondere durch Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Vorträgen zu aktuellen Themen aus Kunst, Kultur und Politik und von Konzerten und Festivals zu insbesondere aktuellen deutschen und internationalen Lied- und anderen Musikentwicklungen sowie durch Unterhaltung eines wissenschaftlichen Archivs zur Geschichte der Jugendbewegung,
  • der Erhaltung von Natur und Umwelt insbesondere durch Förderung und beispielhafte Umsetzung innovativer ökologischer Bauweisen und natur- und umweltgerechter Zeltplätze auf dem Gelände der ABW und Förderung der Umwelterziehung und umweltgerechten Lernens,
  • der Förderung von internationaler Gesinnung, von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung insbesondere durch Einbeziehung und Teilhabe eines breiten internationalen Personenkreises in die bzw. an den Veranstaltungen der ABW.

Die ABW stellt dazu ihr Gelände und ihre Einrichtungen auch anderen ihre Zielsetzung bejahenden Menschen, insbesondere der Jugend, aller Länder als Heim und Kulturstätte zur Verfügung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. – Nutzung der Einrichtungen

Die Benutzung der Vereinseinrichtungen und die Teilnahme an den Veranstaltungen ist grundsätzlich kostenlos oder mit einem Entgelt zu erlangen, welches so bemessen ist, dass damit nur die Unkosten, die der Vereinigung im ganzen erwachsen, gedeckt werden. Der zur Erreichung bzw. Durchführung des Vereinszweckes unerlässliche landwirtschaftliche Betrieb bleibt auf den Umfang eines Hilfsbetriebes beschränkt, da damit lediglich der Eigenbedarf des Vereins gedeckt werden soll. Ebenso dienen alle Veranstaltungen nur der Erfüllung des Vereinszweckes. Ein Wettbewerb mit anderen steuerpflichtigen Betrieben findet nicht statt.

3. – Standort und Form

Die ABW hat ihren Sitz auf ihrem eigenen Gelände bei der Burg Waldeck im Hunsrück, 56290 Dorweiler. Sie ist ein eingetragener Verein.

4. – Erwerb der Mitgliedschaft und des Stimmrechts – Austritt

Mitglied kann jede mindestens achtzehnjährige natürliche Person werden, die sich zu unseren Gedanken und Zielen bekennt. Außerdem kann unter gleicher Voraussetzung auch eine juristische Person als korporatives Mitglied aufgenommen werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten. Die Mitgliedschaft wird mit der vom Vorsitzenden auszusprechenden Aufnahme erworben. Das Stimmrecht wird ein Jahr nach der Aufnahme erworben.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Verwaltungsrat erklärt werden; er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

5. – Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die vom Verwaltungsrat in gemeinsamer Versammlung mit dem Ältestenrat (Großer Rat) mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen ist. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind und denen der Verwaltungsrat einen Erlass oder eine Stundung nicht gewährt hat, können bis zur Beitragszahlung ihr Stimmrecht nicht ausüben. Bei zweijährigem Rückstand des Mitgliedsbeitrages erlischt die Mitgliedschaft.

6. – Die Struktur

Die Organe der ABW sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der/die Vorsitzende,
  3. der Verwaltungsrat,
  4. der Ältestenrat.

7. – Mitgliederversammlung und Stimmenverhältnisse

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den/die Vorsitzende(n) mindestens einen Monat vor dem Versammlungstage schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der ABW unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann mit gleicher Einladungsfrist – wenn sie im Interesse des Vereins geboten ist – jederzeit durch den/die Vorsitzende(n) oder durch drei Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder der ABW erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Gültigkeit eines Beschlusses setzt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus; Stimment­haltungen bleiben außer Betracht. Einer Satzungsänderung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Einladungsfrist für eine Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, beträgt mindestens drei Monate. Im Falle einer Satzungsänderung ist der Einladung der genaue Wortlaut der Satzungsänderung beizufügen, über den beschlossen werden soll.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

8. – Repräsentation

Der/die Vorsitzende vertritt die ABW gerichtlich und außergerichtlich; er/sie hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

9. – Wahl des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus vier weiteren Mitgliedern. Der/die Vorsitzende und die vier weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern der ABW auf zwei Jahre gewählt. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn vier Angehörige des Verwaltungsrates anwesend sind. Stimmübertragung ist unzulässig. Verringert sich der Verwaltungsrat durch Ausfall (Tod, Krankheit, Austritt usw.) auf weniger als vier Mitglieder, so ist Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung erforderlich. Die Nachwahl gilt nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Bei Ausfall des/der Vorsitzenden können die verbleibenden Verwaltungsratsmitglieder bei Einstimmigkeit für die laufende Amtsperiode aus ihrer Reihe den/die Vorsitzende(n) wählen.

10. – Aufgaben des Verwaltungsrates und des Ältestenrates

Der Verwaltungsrat verwaltet das Vermögen der ABW und erledigt alle sonstigen laufenden Verwaltungsaufgaben. Verfügungen über Erwerb, Veräußerung und Belastung der Grundstücke sowie alle Verfügungen, durch die eine Werterhöhung oder Wertminderung des Vereinsvermögens entsteht oder entstehen kann, werden von ihm beschlossen. Der Verwaltungsrat beschließt über die Aufnahmeanträge und über Ausschluss eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen in gemeinsamer Versammlung mit dem Ältestenrat (Großer Rat) mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz des Großen Rates führt der/die Vorsitzende. Ist der Ältestenrat nicht erschienen oder enthält er sich der Stimme, so entscheidet der Verwaltungsrat über Aufnahme und Ausschluss allein.

11. – Wahl und Zusammensetzung des Ältestenrates

Der Ältestenrat kann bis zu 20 ständige Mitglieder haben. Bei Verlust der Mitgliedschaft zur ABW endet auch die Zugehörigkeit zum Ältestenrat. Nur anwesende Mitglieder des Ältestenrates sind stimmberechtigt. Mitglieder des Ältestenrates sind:

  1. Die aus dem Verwaltungsrat ordnungsgemäß ausgeschiedenen und zukünftig ausscheidenden Mitglieder. Sind zehn frühere Verwaltungsratsmitglieder im Ältestenrat, so rückt erst bei Freiwerden eines dieser Ältestenrat-Sitze durch Tod, Krankheit, Austritt usw. ein weiteres Verwaltungsratsmitglied ein. Nachfolgeberechtigt ist das am frühesten in den Verwaltungsrat gewählte und bei gleichzeitig gewählten das lebensälteste Mitglied.
  2. Bis zu zehn vom Ältestenrat der Mitgliederversammlung vorgeschlagene und von ihr gewählte Mitglieder der ABW. Es soll mindestens die gleiche Zahl wie zur Gruppe a) gewählt werden.

Außerordentliche Mitglieder des Ältestenrates sind der Burgvogt/die Burgvögtin und der Herausgeber/die Herausgeberin des Mitteilungsblattes der ABW.

12. – Das Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an die

Stiftung Jugendburg Ludwigstein
und Archiv der deutschen Jugendbewegung,
Burg Ludwigstein, 37214 Witzenhausen
zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Burg Waldeck, 8. März 2009